‹ Zurück zur Übersicht

© Sonnenseite

Meldepflicht bei der Anlagenregisterverordnung

Meldepflicht bei der Eigenververbrauchsregelung.

Im Schatten der EEG-Novelle wurde auch die Anlagenregisterverordnung erlassen. Nach dieser müssen nun neben der Photovoltaik auch alle anderen Erneuerbare-Energien-Anlagen registriert werden. Die Vergütungsansprüche sind an die Anmeldung gekoppelt. Das heißt, dass alle ab dem 1. August 2014 neu in Betrieb genommenen Anlagen registriert werden müssen, wenn die Anlagenbetreiber eine Einspeisungsvergütung oder Marktprämie über das EEG erhalten wollen.

Der Anlagenbetreiber muss die Anlage innerhalb der ersten drei Wochen nach der Inbetriebnahme melden. Hält er diese Frist ein, wird seine Anlage ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme vergütet. Andernfalls besteht von der Inbetriebnahme bis zu dem Zeitpunkt, in dem er seiner Meldepflicht nachkommt, kein Vergütungsanspruch.

Immerhin gibt es hier Anfangs eine Ausnahme. Da das Bundeswirtschaftsministerium davon ausgegangen ist, dass es einige Wochen dauern dürfte, bis die Registrierungspflicht bei allen Betreibern angekommen ist, gib es eine Übergangsregelung, derzufolge verspätete Meldungen bis zum 30. November nicht zum Wegfall der Vergütung führen. Wer die Anlage danach noch nicht registriert hat, verliert folglich eine Menge Geld.

Im Zusammenhang mit der Eigenverbrauchsregelung ist zudem darauf hinzuweisen, dass Betreiber von Erneuerbaren-Energien-Anlagen die Anlage bis zum 28. Februar des Folgejahres anmelden müssen; sonst müssen sie künftig 100% statt 30/35/40% bezahlen.

Quelle

BEE Bundesverband Erneuerbare Energie e.V. 2014

Diese Meldung teilen

‹ Zurück zur Übersicht

Das könnte Sie auch interessieren