Neue Verordnung zu ESmog schützt Investoren mehr als Bürger
Die 26. Bundesimmissionsschutzverordnung setzt auch nach der Novellierung nicht auf Vorsorgewerte.
„Die 26. BImSchV ist eine neu gefasste Verordnung, die aber in entscheidenden Bereichen die alten Mängel aufweist“, sagt Dr. Klaus Trost, Leiter der Mess- und Beratungsstelle Elektrosmog beim Wissenschaftsladen Bonn (Wila Bonn), dem mit 30 Mitarbeitern größten Science Shop Europas. Am 1. Juli 2013 trat die novellierte 26. Bundesimmissionsschutzverordnung (26. BImSchV) in Kraft. Diese 1997 erlassene und jetzt erstmalig veränderte Verordnung regelt, wie stark elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder sein dürfen, denen Bürger ausgesetzt sind.
Grenzwerte zu hoch
Trost: „Zahlreiche Studien haben in den letzten 15 Jahren belegt, dass die gesundheitlichen Auswirkungen von z.B. durch Hochspannungsleitungen, Mobilfunk oder Trafostationen verursachten Elektrosmog weit höher sind als ursprünglich angenommen.“ Trotzdem wurden die vom Anfang der 1990er Jahre stammenden Grenzwerte auch 2013 nicht verschärft.
Überdies weisen die Grenzwerte einen grundsätzlichen „Konstruktionsfehler“ auf. Die federführende internationale Kommission ICNIRP – ein demokratisch nicht legitimierter privater Verein, dessen Mitglieder sich gegenseitig ernennen – setzte in den 1990er Jahren die Grenzwerte für elektromagnetische Felder so, dass lediglich „akute Gefährdungen“ ausgeschlossen sind. Dabei, so der Experte des Wissenschaftsladen Bonn, gebe es deutliche Hinweise darauf, dass es nicht nur akute Gefährdungen gibt.
Vielmehr litten Menschen, die elektromagnetischen Feld unterhalb der Grenzwerte, dafür aber dauerhaft ausgesetzt seien, überdurchschnittlich oft unter Langzeitwirkungen und chronischen Erkrankungen. So steigen nach Studienergebnissen die Risiken z.B. für Kinder, an Leukämie zu erkranken und für Erwachsene, dement zu werden, wenn sie in ihrem Wohnumfeld dauerhaft Magnetfeldern auch unterhalb der Grenzwerte ausgesetzt waren.
Vorbild Schweiz
Trost: „Angesichts dieser Situation wäre es angemessen gewesen, bei der Neufassung der 26. BImSchV das Vorsorgeprinzip zugrunde zu legen.“ So hätte man nach dem Vorbild der Schweiz für sensible Bereiche wie z.B. Wohnungen, Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser und andere Daueraufenthaltsbereiche von Menschen besondere Sicherheitsgrenzwerte einführen können.
Handys und das Niederspannungsverteilungsnetz ausgenommen
Die neue Verordnung gilt außerdem nur für Stromversorgungsanlagen mit einer Betriebsspannung von mehr als 1000 Volt. Trost: „Diese aus Sicht des Immissionsschutzes sachlich nicht begründbare Einschränkung des Geltungsbereiches dient offenbar vor allem dazu, das riesige Niederspannungsverteilungsnetz von den Regelungen auszunehmen.“ Auch für Handys, die inzwischen die häufigste Quelle von elektromagnetischen Feldbelastungen sind, sei die 26. BImSchV nach wie vor nicht zuständig.
Schutz der Betreiber
Im Vorblatt der alten Verordnung aus dem Jahr 1996 war nicht der Schutz der Bevölkerung als Zielsetzung genannt, sondern ausdrücklich die Investitionssicherheit der Betreiber von elektromagnetischen Anlagen. Trost: „Auch wenn das explizit so nicht mehr in der Verordnung von 2013 steht, legt der Inhalt der Verordnung doch die gleiche Intention nahe.“ Die festgelegten Grenzwerte seien industriefreundlich. Und schwierig zu überwachende Bereiche wie das Niederspannungsverteilungsnetz und die Mobiltelefone, bei denen im Einzelfall Grenzwertüberschreitungen nicht auszuschließen seien, blieben von der Regelung durch die 26. BImSchV ausgenommen.
Quelle
WILA BONN e.V. 2013