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Weitere Kritik an der geplanten Eigenverbrauchsumlage

Von der geplanten EEG-Umlage auf Eigenverbrauch soll der Kraftwerkseigenverbrauch ausgenommen werden.

Gemeint ist aber nicht das kleine Solarkraftwerk auf dem Dach, sondern Kohle-, Atom- und Gaskraftwerke. Unser Mitglied Prof. Volker Quaschning illustriert das so: „Wenn also Bauer Müller eine 30-Kilowatt-Solaranlage auf seiner Scheune errichtet und seinen Solarstrom selbst zum Kochen oder für das Licht in der Scheune nutzt, soll er zukünftig dafür die Umlage entrichten. Die Kantine und die Beleuchtung des Atom- oder Kohlekraftwerk nebenan bleiben aber weiterhin davon verschont.“

Dabei hat der Kraftwerkseigenverbrauch einen enormen Umfang. Rund 35 Milliarden Kilowattstunden werden in Deutschland von den großen Kraftwerken selbst verbraucht. Würde darauf die volle EEG-Umlage von 6,24 Cent pro Kilowattstunde erhoben, ließen sich über 2 Milliarden Euro erlösen. Die EEG-Umlage ließe sich dadurch um 0,5 Cent pro Kilowattstunde senken. Din Durchschnittshaushalt mit einem Stromverbrauch von 3.500 Kilowattstunden pro Jahr würde um 18 Euro entlastet.

Drei wichtige Argumente sprechen aus unserer Sicht gegen die EEG-Umlage für Solarbetreiber:

1. Doppelte Ungleichbehandlung

Wenn konventionelle Kraftwerke sie nicht bezahlen müssen, handelt es sich um eine Ungleichbehandlung zum Nachteil von Sonne und Wind und um eine neue Subvention für Kohle-, Atom- und Erdgasstrom. Das könnte sogar gegen EU-Recht verstoßen.

2. Bürokratiemonster

Der bürokratische Aufwand zur Umsetzung ist noch gar nicht absehbar. Zur Zeit gibt es keine Strukturen, um die EEG-Umlage bei Solarbetreibern zu erheben. Bei den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber fehlt das Personal. Es müsste quasi eine neue Behörde geschaffen werden. Im Gegenteil müsste auch die EEG-Umlage für die Vor-Ort-Belieferung Dritter abgeschafft werden. Schon bisher lässt sich diese Verpflichtung praktisch nicht umsetzen, weil die Betreiber keine kompetenten Ansprechpartner vorfinden.

3. Grundgesetzwidrigkeit

PV-Betreiber setzen das Ziel des EEG durch eigene Investition unmittelbar um. Sie erfüllen also bereits die Verpflichtung für Stromverbraucher aus dem EEG. Wenn sie zusätzlich für den selbst erzeugten und verbrauchten Solarstrom mit der EEG-Umlage zur Kasse gebeten werden sollen, werden sie doppelt belastet, während der normale Stromkunde lediglich die EEG-Umlage bezahlt. Eine solche gesetzliche Ungleichbehandlung verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz in Artikel 3, Grundgesetz.

Quelle

Thomas Seltmann 2014Deutscher Solarbetreiber-Club e. V. 2014

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