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EEG 2021Bundestag beschließt EEG 2021 mit vielen Änderungen

Der Bundestag hat mit den Stimmen der großen Koalition das EEG 2021 beschlossen. Ein Gesetz, das weit hinter den Erwartungen zurückbleibt, ein paar wenige Kritikpunkte ausräumt und nur zaghafte Impulse für mehr Photovoltaik und Windkraft setzt.

Was lange währt, wird nicht immer gut. Für das heute beschlossene EEG 2021 trifft das leider zu. Viel zu spät, Anfang September, legte das Bundeswirtschaftsministerium den ersten Entwurf vor. Er enthielt wenig Impulse für mehr Erneuerbare Energien, dafür neue bürokratische Bremsen. Einige Detailänderungen gab es, bevor das Ganze in eine Verbändeanhörung gegeben wurde. Drei Tage Zeit für umfangreiche Stellungnahmen, die auf Regierungsseite wohl kaum angemessen berücksichtigt werden konnten. Selbst der Bundesrat nahm außergewöhnlich umfassend Stellung und forderte viele Nachbesserungen. Die blieb die Regierung jedoch schuldig. Es folgte eine Expertenanhörung im Wirtschaftsausschuss, dann verschwand das Ganze hinter den Kulissen des Politikbetriebs. Dort wurde zwischen CDU/CSU und SPD wohl mächtig gefeilscht und gerungen. Auf die letzte Minute gab es dann am Vorabend der Beschlussfassung einen 320 Seiten langen Änderungsantrag und einen Entschließungsantrag mit den Punkten, die erst in Zukunft geregelt werden sollen.

Das EEG 2021 – das Wichtigste auf einen Blick

Das EEG 2021 führt die bekannte Gesetzesarchitektur fort mit zahlreichen Änderungen im Detail. Grundsätzlich neu sind die Definition von Ausbaupfaden und die dazu formulierte Verordnungsermächtigung (§88c EEG 2021). Die Ausbaumengen können demnach bei Bedarf von der Bundesregierung angepasst werden – ohne Parlamentsbeteiligung. Im EEG 2021 wird das Ziel verankert, dass der gesamte Strom in Deutschland ab dem Jahr 2050 treibhausgasneutral ist. Dies gilt sowohl für den im Land erzeugten Strom als auch für Importe. Allerdings wird nicht verankert, dass der Strom zu 100 Prozent aus Erneuerbaren Energien stammen muss. Bis 2030 gilt das Zwischenziel, 65 Prozent des Strombedarfs aus Erneuerbaren Energien zu decken. Die ursprünglich enthaltende Formulierung, dass der Ausbau der Erneuerbaren Energien im öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient, ist nicht mehr enthalten.

Die Ausbauziele im EEG 2021

Für die einzelnen Technologiearten sind Ausbaupfade vorgesehen, um die in den letzten Wochen heftig gestritten wurde. 2030 sollen 100 Gigawatt Photovoltaik, 71 Gigawatt Windkraft und 8,4 Gigawatt Biomasse gebaut sein und 65 Prozent des Strombedarfs decken.

Forschungsinstitute und Verbände hatten den vom Wirtschaftsministerium dafür zugrunde gelegten zukünftigen Stromverbrauch als viel zu niedrig kritisiert. Das 65-Prozent-Ziel sei deshalb mit den geplanten Ausbaumengen nicht zu schaffen. Hier geht es nicht um Zahlenschieberei. Der Ausbau der Erneuerbaren Energien ist der Dreh- und Angelpunkt jeder Klimaschutzstrategie – denn wie sonst sollen Kohle- und Atomstrom ersetzt werden, Wasserstoff hergestellt und der Verkehr elektrifiziert werden?

Die jetzt im Gesetz beschlossenen niedrigen Ziele sollen in den nächsten Monaten angepasst werden – doch im Moment ist das nichts weiter als ein Versprechen und ein Armutszeugnis für die Regierung, die doch eine große Reform des EEG angekündigt hatte und sich nun nicht einmal auf ambitionierte Ausbauziele einigen konnte.

Eigenverbrauch für Anlagen bis 30 Kilowatt Leistung wird von EEG-Umlage befreit
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Fotolia.com | arsdigital | Privathaushalte als Akteure der Energiewende

Mit dem EEG 2021 wird auch die Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU von 2018 in deutsches Recht überführt. Inwieweit das Gesetz tatsächlich die europäischen Vorgaben erfüllt, ist umstritten. Jetzt hat es immerhin einen Durchbruch beim Eigenverbrauch gegeben. Auf selbst erzeugten und genutzten Solarstrom aus Anlagen bis 30 Kilowatt Leistung entfällt zukünftig die EEG-Umlage. Das gilt auch für Bestandsanlagen und ausgeförderte Anlagen. Ähnlich wie zuvor bei der Zehn-Kilowatt-Grenze gilt die Befreiung aber nur für eine limitierte Strommenge: 30 Megawattstunden pro Jahr. Eine aus der Europa-Richtlinie abgeleitete Forderung wird damit erfüllt. Die ebenfalls in der Richtlinie geforderte Unterstützung für Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften findet noch keinen Niederschlag im EEG 2021.

Ausschreibungen für PV-Dachanlagen

Viele Gegenargumente hatte es im Vorfeld für die geplante Ausschreibungspflicht für Dachanlagen ab 500 Kilowatt Leistung gegeben. Das Marktsegment der Gewerbedächer wächst seit einigen Jahren kontinuierlich und wäre wohl mit dieser neuen Regelung spürbar eingebrochen, da mit der Ausschreibungspflicht auch ein Verbot des Eigenverbrauchs einhergeht. Eigenverbrauch wiederum ist für viele Unternehmen das Hauptargument für eine Investition in eine Solaranlage.

Hier gab es zwei bemerkenswerte Änderungen: Die Ausschreibungspflicht gilt nun erst ab einer Leistung von 750 Kilowatt, so wie es schon im EEG 2017 der Fall war. Anders als bisher muss der Dachanlageninvestor aber nicht mehr mit Freiflächenprojekten konkurrieren. Der Gesetzgeber führt an dieser Stelle ein neues Segment ein. Solaranlagen auf Freiflächen und baulichen Anlagen gelten fortan als Anlagen des ersten Segments. Solaranlagen ab 750 Kilowatt auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand konkurrieren als Anlagen des zweiten Segments untereinander in Ausschreibungen. 2021 wird dafür ein Volumen von 300 Megawatt ausgeschrieben.

Die zweite Änderung reizt  den Eigenverbrauch bei großen Anlagen an: PV-Dachanlagen ab 300 Kilowatt Leistung müssen zwar nicht in die Ausschreibung, erhalten aber – wenn sie nicht über eine Ausschreibung realisiert werden – nur 50 Prozent der zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden festen Vergütung. Das heißt, dass diese Anlagen sich nur rechnen, wenn 50 Prozent des erzeugten Stroms kontinuierlich selbst genutzt werden können. Vielleicht gibt das aber auch größeren Gewerbespeichern eine wirtschaftliche Chance.

Mieterstromzuschläge erhöht, Lieferkettenmodell möglich, räumliche Nähe neu gefasst

Für Mieterstromprojekte kann man von echten Verbesserungen sprechen. Der Mieterstromzuschlag wird im neuen §48a geregelt und erhöht. Er soll für Anlagen bis zehn Kilowatt 3,79 Cent pro Kilowattstunde betragen, für Anlagen bis 40 Kilowatt 3,52 Cent und für Anlagen bis 500 Kilowatt 2,37 Cent.

Zudem gibt es nun Klarheit für das Lieferkettenmodell. Der Betreiber kann einen Energiedienstleister als Mieterstromlieferant beauftragen, ohne dass der Anspruch auf den Mieterstromzuschlag verloren geht. Ein Vorteil dieses Modells ist, dass die Marktrolle des Stromlieferanten an einen energiewirtschaftlich versierten Dritten übertragen wird.

Es bleibt beim Limit von 100 Kilowatt Leistung für Mieterstromanlagen. Allerdings wurde die Bedingung, dass sich die Anlage auf dem Gebäude oder auf Nebenanlagen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang befinden muss, aufgeweicht. Erstmals wird der Begriff des Quartiers herangezogen: die Anlage muss sich im selben Quartier wie das Gebäude befinden (§21 Absatz 3 EEG 2021).

Zusätzliche Referenzstufe für Windenergie an Land, neuer Mechanismus bei Ausschreibungen

Die Windenergie an Land ist derzeit das Sorgenkind der Energiewende. Vor allem weil Länder und Kommunen sich schwertun, geeignete Flächen auszuweisen und Naturschutzfragen nach wie vor nicht einheitlich gehandhabt werden. Das EEG 2021 versucht, Impulse für die Windenergie zu setzen. Es wird eine zusätzliche Referenzstufe eingeführt, die auch an weniger geeigneten Windstandorten den Windkraftausbau attraktiv machen soll (§ 36h EEG 2021). Zusätzlich werden in der Südregion geplante Projekte in Ausschreibungen bevorzugt. Allerdings gibt es auch einen neuen Mechanismus zur Zielerreichung. Bewerben sich zu wenige Projekte in einer Ausschreibung um einen Zuschlag, muss die Bundesnetzagentur die Ausschreibungsmenge kürzen (§ 28 Absatz 6 EEG 2021).

Die Beteiligung von Standortkommunen ist nicht verpflichtend, jedoch so ausgestaltet, dass sie wahrscheinlich in den meisten Fällen dennoch erfolgen wird. Der Gesetzgeber formuliert außerdem im Paragraf 36k, wann eine Gemeinde als betroffen gilt. Als nicht betroffen gelten Gemeinden, deren Gemeindegebiet sich nicht im Umkreis von 2,5 Kilometern um die Anlage befindet. Sind mehrere Gemeinden betroffen, ist die Zahlung je nach Flächenanteil aufzuteilen.

Weiterbetrieb ausgeförderter Anlagen

Für den Weiterbetrieb ausgeförderter Anlagen ist es kompliziert geworden. Die Regeln für Anlagen bis 100 Kilowatt und Windenergieanlagen unterscheiden sich sichtbar. Grundsätzlich haben Windkraftanlagen vier Optionen: Rückbau, Repowering, Wechsel in die Direktvermarktung – oder die jetzt neu geschaffene Übergangsregelung. In der letzten Verhandlungsrunde wurde ein zeitlich eng befristeter degressiver Zuschlag von zunächst einem Cent über dem Marktwert und die Abnahmepflicht durch den Netzbetreiber für 2021 beschlossen. Wer bis Ende 2022 eine Vergütung will, muss dafür einen Zuschlag in speziellen Ausschreibungen erhalten.  Das Ausschreibungsdesign darf die Bundesregierung per Verordnungsermächtigung nachliefern. Klar ist schon jetzt, dass an den Ausschreibungen nur Anlagen teilnehmen dürfen, für die ein Repowering nicht möglich ist.  

Der Strom aus ausgeförderten Anlagen bis 100 Kilowatt Leistung – fast ausschließlich Solaranlagen – wird bis Ende 2027 in Höhe des Marktwertes abzüglich einer Vermarktungspauschale vergütet.

Teure Zähler erst ab 7 Kilowatt Leistung, Vergütungsausfall bei negativen Strompreisen

Bei manchen der nun erreichten Verbesserungen handelt es sich lediglich um Rücknahmen der im ursprünglichen Entwurf eingebauten Verschlechterungen. So auch bei der Smart-Meter-Pflicht für Kleinstanlagen. Sie gilt nun unverändert erst für Anlagen ab 7 Kilowatt Leistung – dies gilt sowohl für Bestands- als auch für Neuanlagen.

energiezukunft.eu | Heft 29 / 2020
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Auch die Aussetzung der Vergütung bei negativen Strompreisen wurde noch einmal geändert. Statt wie im EEG 2017 nach sechs Stunden, entfällt die Vergütung nun bereits nach vier Stunden negativer Preise. Im ersten Entwurf des EEG sollte dies bereits nach 15 Minuten der Fall sein. Die Zeiten negativer Preise dürfen nach dem Ende des Vergütungszeitraumes angehängt werden.

Die Regierung verspricht in Form eines Entschließungsantrages für 16 ungelöste Punkte eine Bearbeitung noch in dieser Legislaturperiode, darunter die grundlegende Neufassung der Ausbauziele.

Quelle

Der Bericht wurde von der Redaktion “energiezukunft“ (pf) 2020 verfasst – der Artikel darf nicht ohne Genehmigung weiterverbreitet werden! | energiezukunft | Heft 29 / 2019 | „Urbane Energiewende“ |  Jetzt lesen | Download

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